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Mahnbescheid Vollstreckungsbescheid

01.07.15

Wie kommt ein Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid zustande?

Häufig kommen Mitglieder mit einem Mahnbescheid auf die Juristen des Verbraucherdienst e.V. zu und wissen nicht wie sie reagieren sollen – sie sind sich keiner Schuld bewusst. Mitglied sein- heißt auf den aktuellen Stand zu sein.

Ein Mahnbescheid ist eine außergerichtliche Maßnahme, um den Schuldner zu bewegen, angefallene Schulden zu begleichen. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt sein, relativ schnell ohne Gerichtsverhandlung einen vollstreckbaren Titel zu bekommen. Der Antrag kann von jedem Gläubiger – Dienstleistungsunternehmen, Factoringgesellschaften, Inkassounternehmen – beim Mahngericht beantragt werden. Bevor der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragt, werden in der Regel zuvor Zahlungsaufforderungen versandt.

Nicht immer ist der Antragsteller auch der Ursprungs gläubiger. Forderungen können an Factoringgesellschaften oder Inkassounternehmen abgetreten worden sein. Diese treten jetzt als Antragsteller ( Gläubiger ) auf und beantragen einen Mahnbescheid. Dadurch kann es zu der Fehlannahme kommen, weil der Verbraucher den angegebenen Antragsteller nicht kennt, dass er auf den Mahnbescheid nicht reagieren müsse und aufgrund dessen den Mahnbescheid ignoriert. Grundsätzlich sollte ein Mahnbescheid von dem Betroffenen geprüft werden. Dazu sollte er sich Informationen zum Antragsteller einholen und überprüfen, welche Rechnung vielleicht nicht bezahlt oder versäumt wurde. Wenn er aber der Meinung ist, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben sind, sollte er sich Hilfe suchen.

Wichtig ist zu beachten:

Viele Verbraucher nehmen an, dass der Mahnbescheid und das der darin geltend gemachte Anspruch einer gerichtlichen Prüfung unterlag. Das ist ein Irrglaube. Eine Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich gegeben ist, erfolgt nicht durch das Mahngericht. Aus diesem Grunde sollte der Betroffene sich direkt Hilfe suchen und zwar schon bevor es zu einem Mahnbescheid kommt.

Der Mahnbescheid wird mit einer förmlichen Zustellungsurkunde durch den Postboten übermittelt. Eine Zustellungsurkunde wird vom Boten mit Datum versehen, wann er den Mahnbescheid ins Postfach oder in den Briefkasten eingeworfen hat. Wenn dies erfolgt, gilt dieser als zugestellt.

Ein weiterer Irrglaube: Viele Verbraucher gehen davon aus, dass sie den Empfang eines Mahnbescheides mit einer Unterschrift quittieren müssen. Das ist falsch.

Die Widerspruchsfrist des Mahnbescheids, in dem der Widerspruch erhoben werden muss, beginnt mit dem Zustell datum zu laufen. Dieser Widerspruch muss nicht an den Antragsteller ( Gläubiger ) im Mahnbescheid erfolgen – sondern ans Gericht. Viele ältere Verbraucher machen den Fehler und schreiben irrtümlicherweise einen Widerspruch an den Gläubiger statt an das Gericht. In dem Mahnbescheid befindet sich eine Belehrung zu den Widerspruchsfristen und an wen der Widerspruch gerichtet werden muss. Zudem befindet sich ein rosa Blatt oder Formular mit Fettschrift Widerspruch an dem Mahnbescheid.

Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

Ein Widerspruch sollte erhoben werden, wenn genau geprüft wurde, dass die Forderung des Antragstellers nicht berechtigt sein kann. Sollte die Forderung tatsächlich bestehen und es wird Widerspruch erhoben, kann das sehr hohe Zusatzkosten zur Folge haben. Wird bei einer berechtigten Forderung Widerspruch erhoben, muss der Betroffene davon ausgehen, dass der Antragsteller Klage erheben wird; das birgt Zusatzkosten, die dann ebenfalls zu den aufgeführten Anspruch in den Mahnbescheid erhoben werden und somit zu Lasten des Schuldners gehen.

Sollte die Frist im Mahnbescheid für den Widerspruch – 14 Tage ab Zustellungsdatum vermerkt auf den gelben Briefumschlag – versäumt werden, folgt in der Regel ein Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid wird ebenfalls wie der Mahnbescheid mittels gelben Briefumschlags zugestellt. Auch da bedarf es keiner Unterschrift von dem Schuldner. Der Nachteil eines Vollstreckungsbescheides ist, dass der Antragsteller aus dem Vollstreckungstitel vollstrecken kann. Deswegen ist es umso wichtiger gegen einen unberechtigten Vollstreckungsbescheid die Möglichkeit des Einspruchs vor Ablauf der Frist zu erheben. Dieser Einspruch muss schriftlich erfolgen und ans Gericht gesendet werden.


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